Verwaltungsgerichtshof
27.06.2006
2004/05/0027
Die Rechtsauffassung, der auf der Dachterrasse errichtete Wintergarten stelle keinen Zubau dar, weil dieser die Gebäudegrenzen nicht überschreite, kann mit der Definition im Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BauO für Wien ("alle" Vergrößerungen) nicht in Einklang gebracht werden. Festgestellt wurde an Ort und Stelle, dass auf der Dachterrasse ein Wintergarten aus Holz mit Pultdach im Ausmaß von ca. 4,5 m x 5 m und einer Höhe von ca. 2,60 m aufgebracht worden sei. Eine derartige Errichtung auf einer Dachterrasse führt zwangsläufig zu einer Vergrößerung des Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2004/05/0028
2004/05/0030
2004/05/0029