Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/18/0170

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14974 A/1998

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

98/18/0170

Entscheidungsdatum

17.09.1998

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1 Z2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/18/0171 E 17. September 1998

Rechtssatz

Beim "maßgeblichen Sachverhalt" im Falle eines auf strafbare Handlungen gegründeten Aufenthaltsverbotes handelt es sich nicht um die Verurteilung bzw Bestrafung, sondern um das zugrundeliegende Fehlverhalten, weil nur dieses die in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1997 umschriebene, für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes notwendige Annahme rechtfertigen kann (Hinweis E 23.10.1997, 97/18/0510; E 4.12.1997, 97/18/0544). Der maßgebliche Sachverhalt umfaßt alle Umstände, die die Behörde zur Begründung des im konkreten Fall in der festgesetzten Dauer (bzw auf unbestimmte Zeit) verhängten Aufenthaltsverbotes herangezogen hat. Es ist jedoch nicht zulässig, auch ein solches Fehlverhalten dem Aufenthaltsverbot zugrundezulegen, das unter Berücksichtigung des seither verstrichenen Zeitraumes nicht (mehr) geeignet ist, eine relevante Vergrößerung der von dem Fremden ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen, weil es die Behörde dadurch in der Hand hätte, den für die Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes gem Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997 maßgeblichen Zeitpunkt soweit nach vorne zu verschieben, daß der Fremde "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" die zehnjährige Wohnsitzfrist des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998180170.X05

Im RIS seit

18.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1998180170_19980917X05

Rechtssatz für 98/18/0320

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/18/0320

Entscheidungsdatum

03.12.1998

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FrG 1993 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1 Z2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/17 98/18/0170 5

Stammrechtssatz

Beim "maßgeblichen Sachverhalt" im Falle eines auf strafbare Handlungen gegründeten Aufenthaltsverbotes handelt es sich nicht um die Verurteilung bzw Bestrafung, sondern um das zugrundeliegende Fehlverhalten, weil nur dieses die in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1997 umschriebene, für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes notwendige Annahme rechtfertigen kann (Hinweis E 23.10.1997, 97/18/0510; E 4.12.1997, 97/18/0544). Der maßgebliche Sachverhalt umfaßt alle Umstände, die die Behörde zur Begründung des im konkreten Fall in der festgesetzten Dauer (bzw auf unbestimmte Zeit) verhängten Aufenthaltsverbotes herangezogen hat. Es ist jedoch nicht zulässig, auch ein solches Fehlverhalten dem Aufenthaltsverbot zugrundezulegen, das unter Berücksichtigung des seither verstrichenen Zeitraumes nicht (mehr) geeignet ist, eine relevante Vergrößerung der von dem Fremden ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen, weil es die Behörde dadurch in der Hand hätte, den für die Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes gem Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997 maßgeblichen Zeitpunkt soweit nach vorne zu verschieben, daß der Fremde "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" die zehnjährige Wohnsitzfrist des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998180320.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998180320_19981203X03

Rechtssatz für 2000/18/0232

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/18/0232

Entscheidungsdatum

18.12.2000

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FrG 1997 §35 Abs3;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/18/0170 E 17. September 1998 RS 5 (Hier ohne den ersten Satz; die Beh hat die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots auch in Hinblick auf § 38 Abs1 Z 2 iVm § 35 Abs 3 FrG 1997 geprüft)

Stammrechtssatz

Beim "maßgeblichen Sachverhalt" im Falle eines auf strafbare Handlungen gegründeten Aufenthaltsverbotes handelt es sich nicht um die Verurteilung bzw Bestrafung, sondern um das zugrundeliegende Fehlverhalten, weil nur dieses die in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1997 umschriebene, für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes notwendige Annahme rechtfertigen kann (Hinweis E 23.10.1997, 97/18/0510; E 4.12.1997, 97/18/0544). Der maßgebliche Sachverhalt umfaßt alle Umstände, die die Behörde zur Begründung des im konkreten Fall in der festgesetzten Dauer (bzw auf unbestimmte Zeit) verhängten Aufenthaltsverbotes herangezogen hat. Es ist jedoch nicht zulässig, auch ein solches Fehlverhalten dem Aufenthaltsverbot zugrundezulegen, das unter Berücksichtigung des seither verstrichenen Zeitraumes nicht (mehr) geeignet ist, eine relevante Vergrößerung der von dem Fremden ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen, weil es die Behörde dadurch in der Hand hätte, den für die Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes gem Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997 maßgeblichen Zeitpunkt soweit nach vorne zu verschieben, daß der Fremde "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" die zehnjährige Wohnsitzfrist des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000180232.X02

Im RIS seit

10.01.2002

Dokumentnummer

JWR_2000180232_20001218X02

Rechtssatz für 2001/21/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/21/0039

Entscheidungsdatum

08.11.2001

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §35 Abs3;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/18/0170 E 17. September 1998 RS 5 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Beim "maßgeblichen Sachverhalt" im Falle eines auf strafbare Handlungen gegründeten Aufenthaltsverbotes handelt es sich nicht um die Verurteilung bzw Bestrafung, sondern um das zugrundeliegende Fehlverhalten, weil nur dieses die in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1997 umschriebene, für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes notwendige Annahme rechtfertigen kann (Hinweis E 23.10.1997, 97/18/0510; E 4.12.1997, 97/18/0544). Der maßgebliche Sachverhalt umfaßt alle Umstände, die die Behörde zur Begründung des im konkreten Fall in der festgesetzten Dauer (bzw auf unbestimmte Zeit) verhängten Aufenthaltsverbotes herangezogen hat. Es ist jedoch nicht zulässig, auch ein solches Fehlverhalten dem Aufenthaltsverbot zugrundezulegen, das unter Berücksichtigung des seither verstrichenen Zeitraumes nicht (mehr) geeignet ist, eine relevante Vergrößerung der von dem Fremden ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen, weil es die Behörde dadurch in der Hand hätte, den für die Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes gem Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997 maßgeblichen Zeitpunkt soweit nach vorne zu verschieben, daß der Fremde "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" die zehnjährige Wohnsitzfrist des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001210039.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Dokumentnummer

JWR_2001210039_20011108X01

Rechtssatz für 98/21/0493

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/21/0493

Entscheidungsdatum

10.12.2001

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/18/0170 E 17. September 1998 RS 5

Stammrechtssatz

Beim "maßgeblichen Sachverhalt" im Falle eines auf strafbare Handlungen gegründeten Aufenthaltsverbotes handelt es sich nicht um die Verurteilung bzw Bestrafung, sondern um das zugrundeliegende Fehlverhalten, weil nur dieses die in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1997 umschriebene, für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes notwendige Annahme rechtfertigen kann (Hinweis E 23.10.1997, 97/18/0510; E 4.12.1997, 97/18/0544). Der maßgebliche Sachverhalt umfaßt alle Umstände, die die Behörde zur Begründung des im konkreten Fall in der festgesetzten Dauer (bzw auf unbestimmte Zeit) verhängten Aufenthaltsverbotes herangezogen hat. Es ist jedoch nicht zulässig, auch ein solches Fehlverhalten dem Aufenthaltsverbot zugrundezulegen, das unter Berücksichtigung des seither verstrichenen Zeitraumes nicht (mehr) geeignet ist, eine relevante Vergrößerung der von dem Fremden ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen, weil es die Behörde dadurch in der Hand hätte, den für die Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes gem Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997 maßgeblichen Zeitpunkt soweit nach vorne zu verschieben, daß der Fremde "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" die zehnjährige Wohnsitzfrist des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998210493.X01

Im RIS seit

15.03.2002

Dokumentnummer

JWR_1998210493_20011210X01

Rechtssatz für 2003/18/0277

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/18/0277

Entscheidungsdatum

27.09.2005

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
FSG 1997 §1 Abs3;
KFG 1967;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/18/0170 E 17. September 1998 VwSlg 14974 A/1998 RS 5 (Hier: Die Eignung, eine relevante Vergrößerung der von dem Fremden ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen im Rahmen von § 35 Abs 2 iVm § 38 Abs 1 Z 2 FrG 1997 herbeizuführen, kann den über einen Zeitraum von 3 Jahren und acht Monaten begangenen, zum Teil schwer wiegenden Verwaltungsübertretungen des Fremden (ua nach dem Führerscheingesetz, der Straßenverkehrsordnung und dem Kraftfahrgesetz) nicht abgesprochen werden (Hinweis E 20.6.2002, 2002/18/0108). Der Fremde hat das erste von der Behörde zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Fehlverhalten, nämlich den seiner Bestrafung zu Grunde liegenden Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach einem Verkehrsunfall, zu einem Zeitpunkt gesetzt, in dem sein Aufenthalt noch nicht die in § 35 Abs. 2 FrG 1997 genannte Dauer von acht Jahren erreicht hatte. § 38 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 steht daher der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht entgegen.)

Stammrechtssatz

Beim "maßgeblichen Sachverhalt" im Falle eines auf strafbare Handlungen gegründeten Aufenthaltsverbotes handelt es sich nicht um die Verurteilung bzw Bestrafung, sondern um das zugrundeliegende Fehlverhalten, weil nur dieses die in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1997 umschriebene, für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes notwendige Annahme rechtfertigen kann (Hinweis E 23.10.1997, 97/18/0510; E 4.12.1997, 97/18/0544). Der maßgebliche Sachverhalt umfaßt alle Umstände, die die Behörde zur Begründung des im konkreten Fall in der festgesetzten Dauer (bzw auf unbestimmte Zeit) verhängten Aufenthaltsverbotes herangezogen hat. Es ist jedoch nicht zulässig, auch ein solches Fehlverhalten dem Aufenthaltsverbot zugrundezulegen, das unter Berücksichtigung des seither verstrichenen Zeitraumes nicht (mehr) geeignet ist, eine relevante Vergrößerung der von dem Fremden ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen, weil es die Behörde dadurch in der Hand hätte, den für die Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes gem Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997 maßgeblichen Zeitpunkt soweit nach vorne zu verschieben, daß der Fremde "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" die zehnjährige Wohnsitzfrist des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003180277.X03

Im RIS seit

18.11.2005

Dokumentnummer

JWR_2003180277_20050927X03