Dass der Wert des Miteigentumsanteils für sich allein betrachtet allenfalls geringer sein kann als der entsprechende Teil des Wertes der gesamten Liegenschaft, bewirkt nicht, dass der Wert des Miteigentumsanteils nicht ermittelt werden kann. Die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 Z 1 GrEStG für die Ermittlung nach dem Wert des Grundstücks liegen deshalb nicht vor.Dass der Wert des Miteigentumsanteils für sich allein betrachtet allenfalls geringer sein kann als der entsprechende Teil des Wertes der gesamten Liegenschaft, bewirkt nicht, dass der Wert des Miteigentumsanteils nicht ermittelt werden kann. Die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, GrEStG für die Ermittlung nach dem Wert des Grundstücks liegen deshalb nicht vor.