Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/12/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2003/12/0179

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §20 Abs2 idF 1990/447;
RGV 1955 §10 Abs2;

Rechtssatz

Der für den Reisekostenanspruch (Kilometergeld) erforderlichen Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 2, Satz 1 RGV (die im Beschwerdefall gefehlt hat) kommt keine normative Bedeutung für den auf Paragraph 20, Absatz eins, GehG gestützten Anspruch zu. Paragraph 20, Absatz 2, GehG, der einen Verweis auf eine gesetzliche Regelung des Ersatzes des Mehraufwandes bei auswärtigen Dienstverrichtungen (das ist der Regelungsgegenstand der RGV) in einem besonderen Bundesgesetz zum Inhalt hat, enthält (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,) den Halbsatz "soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt". Der Ersatz derartiger Schäden (bei auswärtigen Dienstverrichtungen) fällt u.a. unter Paragraph 20, Absatz eins, GehG. Aus dieser Systematik folgt, dass die RGV (hier Paragraph 10, Absatz 2, RGV) keine (bindenden) Auswirkungen auf einen auf Paragraph 20, Absatz eins, GehG gestützten Anspruch auf Aufwandersatz in Bezug auf den (dienstlichen) Einsatz des beamteneigenen Kraftfahrzeuges bei einer auswärtigen Dienstverrichtung hat vergleiche allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1992, Zl. 90/12/0312).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120179.X05

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2003120179_20060913X05