Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/09/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/09/0010

Entscheidungsdatum

03.06.2004

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung (nach den Paragraphen eins und 3 DMSG) ist die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat in diesem Verfahren nicht stattzufinden. Derartige Gesichtspunkte sind jedoch für eine Entscheidung im Verfahren gemäß Paragraph 5, DMSG relevant (Hinweis E 23.5.2002, Zl. 2001/09/0204, m.w.N.). Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, DMSG schafft die rechtliche Möglichkeit, die Zerstörung eines geschützten Denkmals oder seine Veränderung zu gestatten. Aus ihr ist in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes vergleiche insbesondere Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2,) abzuleiten, dass die zur Entscheidung berufene Behörde bei der Erledigung eines Antrages auf Zerstörung oder Veränderung eines Denkmales die Gründe, die für die Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit den für die Zerstörung oder Veränderung sprechenden Gründen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz DMSG abzuwägen hat. Zu diesen Gründen gehört etwa auch das Vorbringen, die Erhaltung des Denkmales wäre wirtschaftlich nicht zumutbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090010.X01

Im RIS seit

07.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2001090010_20040603X01

Rechtssatz für 2003/09/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2003/09/0121

Entscheidungsdatum

15.12.2004

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0010 E 3. Juni 2004 RS 1 (hier ohne die letzten drei Sätze)

Stammrechtssatz

In einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung (nach den Paragraphen eins und 3 DMSG) ist die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat in diesem Verfahren nicht stattzufinden. Derartige Gesichtspunkte sind jedoch für eine Entscheidung im Verfahren gemäß Paragraph 5, DMSG relevant (Hinweis E 23.5.2002, Zl. 2001/09/0204, m.w.N.). Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, DMSG schafft die rechtliche Möglichkeit, die Zerstörung eines geschützten Denkmals oder seine Veränderung zu gestatten. Aus ihr ist in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes vergleiche insbesondere Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2,) abzuleiten, dass die zur Entscheidung berufene Behörde bei der Erledigung eines Antrages auf Zerstörung oder Veränderung eines Denkmales die Gründe, die für die Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit den für die Zerstörung oder Veränderung sprechenden Gründen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz DMSG abzuwägen hat. Zu diesen Gründen gehört etwa auch das Vorbringen, die Erhaltung des Denkmales wäre wirtschaftlich nicht zumutbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090121.X06

Im RIS seit

27.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Dokumentnummer

JWR_2003090121_20041215X06

Rechtssatz für 2003/09/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/09/0125

Entscheidungsdatum

15.12.2004

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0010 E 3. Juni 2004 RS 1

Stammrechtssatz

In einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung (nach den Paragraphen eins und 3 DMSG) ist die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat in diesem Verfahren nicht stattzufinden. Derartige Gesichtspunkte sind jedoch für eine Entscheidung im Verfahren gemäß Paragraph 5, DMSG relevant (Hinweis E 23.5.2002, Zl. 2001/09/0204, m.w.N.). Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, DMSG schafft die rechtliche Möglichkeit, die Zerstörung eines geschützten Denkmals oder seine Veränderung zu gestatten. Aus ihr ist in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes vergleiche insbesondere Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2,) abzuleiten, dass die zur Entscheidung berufene Behörde bei der Erledigung eines Antrages auf Zerstörung oder Veränderung eines Denkmales die Gründe, die für die Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit den für die Zerstörung oder Veränderung sprechenden Gründen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz DMSG abzuwägen hat. Zu diesen Gründen gehört etwa auch das Vorbringen, die Erhaltung des Denkmales wäre wirtschaftlich nicht zumutbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090125.X02

Im RIS seit

21.01.2005

Dokumentnummer

JWR_2003090125_20041215X02