Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
2003/07/0077
Entscheidungsdatum
08.07.2004
Index
L66454 Landw Siedlungswesen Oberösterreich
80/06 Bodenreform
Norm
LSGG §1;
LSGG §2;
LSLG OÖ 1970 §1 Abs1 idF 1974/016;
LSLG OÖ 1970 §1 Abs2 idF 1974/016;
LSLG OÖ 1970 §2 Abs1 Z4 idF 1974/016;
LSLG OÖ 1970 §2 Abs1 Z5 idF 1974/016;
LSLG OÖ 1970 §2 Abs1 Z6 idF 1974/016;
LSLG OÖ 1970 idF 1974/016;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0145 E 8. Juli 2004 RS 7
(Hier: Nach § 2 Abs. 1 Z. 5 OÖ LSLG 1970 ist (auch) die Umwandlung
von Pacht in Eigentum Gegenstand eines Siedlungsverfahrens.)
Stammrechtssatz
Mit dem Agrarstrukturmangel der unwirtschaftlichen Betriebsgröße und dessen Ausgleich durch eine Grundaufstockung beschäftigt sich das Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (OÖ LSLG 1970), LGBl. Nr. 29 idF der Novelle LGBl. Nr. 1994/16. Nach dessen § 1 Abs. 1 sind zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchzuführen. Ziel eines Siedlungsverfahrens nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern. Nach § 2 Abs. 1 Z. 4 ist (unter näher beschriebenen Voraussetzungen) die Übertragung von Betrieben Gegenstand eines Siedlungsverfahrens und nach Z. 6 (ua) die Aufstockung bestehender Betriebe mit Grundstücken, wenn deren Teilung unzweckmäßig wäre.Mit dem Agrarstrukturmangel der unwirtschaftlichen Betriebsgröße und dessen Ausgleich durch eine Grundaufstockung beschäftigt sich das Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (OÖ LSLG 1970), LGBl. Nr. 29 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 1994/16. Nach dessen Paragraph eins, Absatz eins, sind zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchzuführen. Ziel eines Siedlungsverfahrens nach Paragraph eins, Absatz 2, dieses Gesetzes ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ist (unter näher beschriebenen Voraussetzungen) die Übertragung von Betrieben Gegenstand eines Siedlungsverfahrens und nach Ziffer 6, (ua) die Aufstockung bestehender Betriebe mit Grundstücken, wenn deren Teilung unzweckmäßig wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070077.X08
Im RIS seit
02.08.2004
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2012
Dokumentnummer
JWR_2003070077_20040708X08