Verwaltungsgerichtshof
08.07.2004
2003/07/0077
GRS wie 2003/07/0145 E 8. Juli 2004 RS 7
(Hier: Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, OÖ LSLG 1970 ist (auch) die Umwandlung von Pacht in Eigentum Gegenstand eines Siedlungsverfahrens.)
Mit dem Agrarstrukturmangel der unwirtschaftlichen Betriebsgröße und dessen Ausgleich durch eine Grundaufstockung beschäftigt sich das Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (OÖ LSLG 1970), LGBl. Nr. 29 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 1994/16. Nach dessen Paragraph eins, Absatz eins, sind zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchzuführen. Ziel eines Siedlungsverfahrens nach Paragraph eins, Absatz 2, dieses Gesetzes ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ist (unter näher beschriebenen Voraussetzungen) die Übertragung von Betrieben Gegenstand eines Siedlungsverfahrens und nach Ziffer 6, (ua) die Aufstockung bestehender Betriebe mit Grundstücken, wenn deren Teilung unzweckmäßig wäre.