Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/07/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2003/07/0144

Entscheidungsdatum

08.07.2004

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfGG;
FlVfGGNov 1967;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §28;
FlVfLG OÖ 1979 §29;
FlVfLG OÖ 1979 §30;
LSGG §2 Z6;
LSGG;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0145 E 8. Juli 2004 RS 9

Stammrechtssatz

Die bloße Aufstockung von Grundflächen als Maßnahme der Bodenreform unterliegt jedenfalls den Normen des LSGG bzw der dazu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder. Der Umstand, dass zum einen die Aufstockung mit Grundflächen ausdrücklich im LSGG als Siedlungsmaßnahme festgeschrieben und zum anderen zeitgleich (1967) der Agrarstrukturmangel der "unzureichenden Betriebsgröße" in das FlVfGG aufgenommen wurde, lässt die Schlussfolgerung zu, dass die Beseitigung dieses Agrarstrukturmangels nur dann als "für die Flurbereinigung erforderlich" betrachtet und im Rahmen des FlVfGG abgewickelt werden sollte, wenn die dazu dienende Maßnahme ihrerseits den Kriterien einer erfolgreichen Zusammenlegung unterliegt. In allen anderen, wohl häufigeren Fällen fällt eine solche Maßnahme hingegen nur in den Anwendungsbereich des Siedlungsrechtes (Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum LSGG (255 Blg NR römisch elf. GP, 3ff) und die Erläuterungen zum FlVfGG (237 Blg NR römisch elf. GP, 7)).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070144.X05

Im RIS seit

02.08.2004

Dokumentnummer

JWR_2003070144_20040708X05

Rechtssatz für 2003/07/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16404 A/2004

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2003/07/0145

Entscheidungsdatum

08.07.2004

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfGG;
FlVfGGNov 1967;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §28;
FlVfLG OÖ 1979 §29;
FlVfLG OÖ 1979 §30;
LSGG §2 Z6;
LSGG;
VwRallg;

Rechtssatz

Die bloße Aufstockung von Grundflächen als Maßnahme der Bodenreform unterliegt jedenfalls den Normen des LSGG bzw der dazu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder. Der Umstand, dass zum einen die Aufstockung mit Grundflächen ausdrücklich im LSGG als Siedlungsmaßnahme festgeschrieben und zum anderen zeitgleich (1967) der Agrarstrukturmangel der "unzureichenden Betriebsgröße" in das FlVfGG aufgenommen wurde, lässt die Schlussfolgerung zu, dass die Beseitigung dieses Agrarstrukturmangels nur dann als "für die Flurbereinigung erforderlich" betrachtet und im Rahmen des FlVfGG abgewickelt werden sollte, wenn die dazu dienende Maßnahme ihrerseits den Kriterien einer erfolgreichen Zusammenlegung unterliegt. In allen anderen, wohl häufigeren Fällen fällt eine solche Maßnahme hingegen nur in den Anwendungsbereich des Siedlungsrechtes (Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum LSGG (255 Blg NR römisch elf. GP, 3ff) und die Erläuterungen zum FlVfGG (237 Blg NR römisch elf. GP, 7)).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070145.X09

Im RIS seit

02.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2003070145_20040708X09