Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2003/07/0144
Entscheidungsdatum
08.07.2004
Index
L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform
Norm
FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfGG;
FlVfGGNov 1967;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §28;
FlVfLG OÖ 1979 §29;
FlVfLG OÖ 1979 §30;
LSGG §2 Z6;
LSGG;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0145 E 8. Juli 2004 RS 9
Stammrechtssatz
Die bloße Aufstockung von Grundflächen als Maßnahme der Bodenreform unterliegt jedenfalls den Normen des LSGG bzw der dazu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder. Der Umstand, dass zum einen die Aufstockung mit Grundflächen ausdrücklich im LSGG als Siedlungsmaßnahme festgeschrieben und zum anderen zeitgleich (1967) der Agrarstrukturmangel der "unzureichenden Betriebsgröße" in das FlVfGG aufgenommen wurde, lässt die Schlussfolgerung zu, dass die Beseitigung dieses Agrarstrukturmangels nur dann als "für die Flurbereinigung erforderlich" betrachtet und im Rahmen des FlVfGG abgewickelt werden sollte, wenn die dazu dienende Maßnahme ihrerseits den Kriterien einer erfolgreichen Zusammenlegung unterliegt. In allen anderen, wohl häufigeren Fällen fällt eine solche Maßnahme hingegen nur in den Anwendungsbereich des Siedlungsrechtes (Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum LSGG (255 Blg NR XI. GP, 3ff) und die Erläuterungen zum FlVfGG (237 Blg NR XI. GP, 7)).Die bloße Aufstockung von Grundflächen als Maßnahme der Bodenreform unterliegt jedenfalls den Normen des LSGG bzw der dazu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder. Der Umstand, dass zum einen die Aufstockung mit Grundflächen ausdrücklich im LSGG als Siedlungsmaßnahme festgeschrieben und zum anderen zeitgleich (1967) der Agrarstrukturmangel der "unzureichenden Betriebsgröße" in das FlVfGG aufgenommen wurde, lässt die Schlussfolgerung zu, dass die Beseitigung dieses Agrarstrukturmangels nur dann als "für die Flurbereinigung erforderlich" betrachtet und im Rahmen des FlVfGG abgewickelt werden sollte, wenn die dazu dienende Maßnahme ihrerseits den Kriterien einer erfolgreichen Zusammenlegung unterliegt. In allen anderen, wohl häufigeren Fällen fällt eine solche Maßnahme hingegen nur in den Anwendungsbereich des Siedlungsrechtes (Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum LSGG (255 Blg NR römisch elf. GP, 3ff) und die Erläuterungen zum FlVfGG (237 Blg NR römisch elf. GP, 7)).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070144.X05
Dokumentnummer
JWR_2003070144_20040708X05