Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/07/0133

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15836 A/2002

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/07/0133

Entscheidungsdatum

23.05.2002

Index

L63005 Rinderzucht Tierzucht Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
TierzuchtG Slbg 1995 §8 Abs1;
TierzuchtG Slbg 1995 §8 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

In Paragraph 8, Absatz 4, Slbg. TierzuchtG 1995 wird das Zuchtprogramm einer anerkannten Zuchtorganisation zum Schutzobjekt erklärt und der Behörde die Verpflichtung auferlegt, die Anerkennung einer natürlichen oder juristischen Person als Zuchtorganisation zu verweigern, wenn durch diese Anerkennung das Zuchtprogramm einer anerkannten Zuchtorganisation gefährdet werden würde. Die beschwerdeführende Partei(Österreichischer Zuchtverband für Ponys, Kleinpferde und Spezialrassen)hat in ihrem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung geltend gemacht, durch die Anerkennung des Österreichischen Shetlandponyzuchtverbandes als Zuchtorganisation würde ihr eigenes Zuchtprogramm gefährdet. Dass die beschwerdeführende Partei ein Interesse an der Einhaltung der Verpflichtung iSd Paragraph 8, Absatz 4, Slbg TierzuchtG 1995 hat, liegt auf der Hand. Ihr kommt daher auch Parteistellung zu, da der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, Slbg. TierzuchtG 1995 nicht nur ein wirtschaftliches, sondern auch ein rechtliches Interesse anerkannter Zuchtorganisationen statuiert hat.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070133.X03

Im RIS seit

22.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2001070133_20020523X03

Rechtssatz für 2003/07/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/07/0125

Entscheidungsdatum

22.04.2004

Index

L63005 Rinderzucht Tierzucht Salzburg
L63007 Rinderzucht Tierzucht Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
TierzuchtG Slbg 1995 §8 Abs1;
TierzuchtG Slbg 1995 §8 Abs4;
TierzuchtG Tir 1995 §22 Abs1 litb;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0133 E 23. Mai 2002 RS 3 (Hier: Anerkennungsverfahren nach § 22 Abs 1 lit b Tir TierzuchtG 1995, betreffend die Zucht von Huzulenpferden)

Stammrechtssatz

In Paragraph 8, Absatz 4, Slbg. TierzuchtG 1995 wird das Zuchtprogramm einer anerkannten Zuchtorganisation zum Schutzobjekt erklärt und der Behörde die Verpflichtung auferlegt, die Anerkennung einer natürlichen oder juristischen Person als Zuchtorganisation zu verweigern, wenn durch diese Anerkennung das Zuchtprogramm einer anerkannten Zuchtorganisation gefährdet werden würde. Die beschwerdeführende Partei(Österreichischer Zuchtverband für Ponys, Kleinpferde und Spezialrassen)hat in ihrem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung geltend gemacht, durch die Anerkennung des Österreichischen Shetlandponyzuchtverbandes als Zuchtorganisation würde ihr eigenes Zuchtprogramm gefährdet. Dass die beschwerdeführende Partei ein Interesse an der Einhaltung der Verpflichtung iSd Paragraph 8, Absatz 4, Slbg TierzuchtG 1995 hat, liegt auf der Hand. Ihr kommt daher auch Parteistellung zu, da der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, Slbg. TierzuchtG 1995 nicht nur ein wirtschaftliches, sondern auch ein rechtliches Interesse anerkannter Zuchtorganisationen statuiert hat.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070125.X03

Im RIS seit

12.05.2004

Dokumentnummer

JWR_2003070125_20040422X03

Rechtssatz für 2004/07/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/07/0103

Entscheidungsdatum

07.07.2005

Index

L63005 Rinderzucht Tierzucht Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
TierzuchtG Slbg 1995 §8 Abs1;
TierzuchtG Slbg 1995 §8 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0133 E 23. Mai 2002 RS 3

Stammrechtssatz

In Paragraph 8, Absatz 4, Slbg. TierzuchtG 1995 wird das Zuchtprogramm einer anerkannten Zuchtorganisation zum Schutzobjekt erklärt und der Behörde die Verpflichtung auferlegt, die Anerkennung einer natürlichen oder juristischen Person als Zuchtorganisation zu verweigern, wenn durch diese Anerkennung das Zuchtprogramm einer anerkannten Zuchtorganisation gefährdet werden würde. Die beschwerdeführende Partei(Österreichischer Zuchtverband für Ponys, Kleinpferde und Spezialrassen)hat in ihrem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung geltend gemacht, durch die Anerkennung des Österreichischen Shetlandponyzuchtverbandes als Zuchtorganisation würde ihr eigenes Zuchtprogramm gefährdet. Dass die beschwerdeführende Partei ein Interesse an der Einhaltung der Verpflichtung iSd Paragraph 8, Absatz 4, Slbg TierzuchtG 1995 hat, liegt auf der Hand. Ihr kommt daher auch Parteistellung zu, da der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, Slbg. TierzuchtG 1995 nicht nur ein wirtschaftliches, sondern auch ein rechtliches Interesse anerkannter Zuchtorganisationen statuiert hat.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070103.X01

Im RIS seit

10.08.2005

Dokumentnummer

JWR_2004070103_20050707X01