Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/07/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2003/07/0021

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0022 E 15. September 2005 RS 6

Stammrechtssatz

Tatbildgegenständlich iSd Paragraph eins, BTV ist die Unterlassung der Trennung von in dieser Bestimmung angeführten, bei der Ausführung einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens anfallenden Stoffgruppen von Materialien am Anfallort oder in Behandlungsanlagen. Aus der in Paragraph eins, legcit getroffenen Anordnung, die Trennung am Ort des Abbruchs oder in Behandlungsanlagen vorzunehmen, ist abzuleiten, dass eine Übertretung dieser Vorschrift von der Behörde wahrzunehmen ist, in deren Sprengel diese Unterlassung erfolgte, und nicht von jener Behörde, in deren Sprengel das Unternehmen, das die Abbrucharbeiten durchführt und die Trennung unterlässt, den Sitz seiner Leitung hat (Hinweis E 2.7.1992, 92/04/0100; E 29.4.1997, 96/05/0282).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070021.X06

Im RIS seit

31.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2003070021_20050915X06

Rechtssatz für 2003/07/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2003/07/0022

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Tatbildgegenständlich iSd Paragraph eins, BTV ist die Unterlassung der Trennung von in dieser Bestimmung angeführten, bei der Ausführung einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens anfallenden Stoffgruppen von Materialien am Anfallort oder in Behandlungsanlagen. Aus der in Paragraph eins, legcit getroffenen Anordnung, die Trennung am Ort des Abbruchs oder in Behandlungsanlagen vorzunehmen, ist abzuleiten, dass eine Übertretung dieser Vorschrift von der Behörde wahrzunehmen ist, in deren Sprengel diese Unterlassung erfolgte, und nicht von jener Behörde, in deren Sprengel das Unternehmen, das die Abbrucharbeiten durchführt und die Trennung unterlässt, den Sitz seiner Leitung hat (Hinweis E 2.7.1992, 92/04/0100; E 29.4.1997, 96/05/0282).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070022.X06

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2003070022_20050915X06