Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17635 A/2009
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2008/07/0182
Entscheidungsdatum
25.02.2009
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz
Beachte
Besprechung in:
RdU 6/2010, 204-207;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0017 E 28. April 2005 VwSlg 16608 A/2005 RS 6
Stammrechtssatz
Nach den Materialien zu § 5 Abs. 1 AWG 2002 (RV 984 BlgNR 21.GP) ist unter einer "unmittelbaren Verwendung" im Sinn dieser Bestimmung der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt statt eines Primärrohstoffes oder eines Produktes aus Primärrohstoffen zu verstehen. Werden z.B. Kunststoffabfälle sortiert, zerkleinert und anschließend bei der Kunststoffproduktion wieder eingesetzt, so liegt erst mit dem Einsatz in der Kunststoffproduktion eine "unmittelbare Verwendung" vor.Nach den Materialien zu Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 Regierungsvorlage 984 BlgNR 21.Gesetzgebungsperiode ist unter einer "unmittelbaren Verwendung" im Sinn dieser Bestimmung der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt statt eines Primärrohstoffes oder eines Produktes aus Primärrohstoffen zu verstehen. Werden z.B. Kunststoffabfälle sortiert, zerkleinert und anschließend bei der Kunststoffproduktion wieder eingesetzt, so liegt erst mit dem Einsatz in der Kunststoffproduktion eine "unmittelbare Verwendung" vor.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070182.X05
Im RIS seit
23.03.2009
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013
Dokumentnummer
JWR_2008070182_20090225X05