Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/05/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16431 A/2004

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2003/05/0218

Entscheidungsdatum

07.09.2004

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs2 Satz2;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/05/0219

Rechtssatz

Nicht von rechtlicher Relevanz für die Beurteilung, ob die beschwerdegegenständlichen eingereichten Projekte in einem räumlichen Zusammenhang iSd Paragraph 2, Absatz 2, 2. Satz UVP-G 2000 stehen, ist, dass die beiden Anlagen durch eine Einfriedung (hier: Einzäunung) getrennt sind, weil Barrieren dieser Art die funktionelle Einheit der verfahrensgegenständlichen multifunktionalen Einrichtungen nicht zu verhindern vermögen. Ebenso wenig sind unterschiedliche Öffnungszeiten und verschiedene Zugangsbedingungen zu einzelnen Einrichtungskomplexen solcher unter einem Gesamtkonzept stehender Projekte, die offenbar in einem funktionellen Zusammenhang stehen, von entscheidender Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050218.X08

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2003050218_20040907X08