Verwaltungsgerichtshof
07.09.2004
2003/05/0218
Nicht von rechtlicher Relevanz für die Beurteilung, ob die beschwerdegegenständlichen eingereichten Projekte in einem räumlichen Zusammenhang iSd Paragraph 2, Absatz 2, 2. Satz UVP-G 2000 stehen, ist, dass die beiden Anlagen durch eine Einfriedung (hier: Einzäunung) getrennt sind, weil Barrieren dieser Art die funktionelle Einheit der verfahrensgegenständlichen multifunktionalen Einrichtungen nicht zu verhindern vermögen. Ebenso wenig sind unterschiedliche Öffnungszeiten und verschiedene Zugangsbedingungen zu einzelnen Einrichtungskomplexen solcher unter einem Gesamtkonzept stehender Projekte, die offenbar in einem funktionellen Zusammenhang stehen, von entscheidender Bedeutung.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/05/0219