Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/18/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/18/0171

Entscheidungsdatum

12.03.2002

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §44;
FrG 1997 §48 Abs1;

Rechtssatz

Für die Anwendbarkeit des Aufenthaltsverbots-Verbots gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 48, Absatz eins, FrG 1997 auf den Gatten einer österreichischen Staatsbürgerin kommt es nicht darauf an, wann der Ehegattin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist (Hinweis E VfGH 15. Juli 1999, B 137/99). Hat der Fremde daher seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet - dazu ist die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht erforderlich (Hinweis E 7. Juni 2000, 98/01/0081) - und ist er seit mehr als fünf Jahren mit der Frau, der nunmehr die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, verheiratet, kann derzeit gemäß Paragraph 48, Absatz eins, zweiter Satz FrG 1997 kein Aufenthaltsverbot über ihn verhängt werden. Diesfalls hat die Beh auf Grund des erst nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen Umstandes der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Gattin des Fremden das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 44, FrG 1997 aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001180171.X02

Im RIS seit

24.06.2002

Dokumentnummer

JWR_2001180171_20020312X02

Rechtssatz für 2002/21/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/21/0029

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §44;
FrG 1997 §48 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/18/0171 E 12. März 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Anwendbarkeit des Aufenthaltsverbots-Verbots gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 48, Absatz eins, FrG 1997 auf den Gatten einer österreichischen Staatsbürgerin kommt es nicht darauf an, wann der Ehegattin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist (Hinweis E VfGH 15. Juli 1999, B 137/99). Hat der Fremde daher seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet - dazu ist die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht erforderlich (Hinweis E 7. Juni 2000, 98/01/0081) - und ist er seit mehr als fünf Jahren mit der Frau, der nunmehr die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, verheiratet, kann derzeit gemäß Paragraph 48, Absatz eins, zweiter Satz FrG 1997 kein Aufenthaltsverbot über ihn verhängt werden. Diesfalls hat die Beh auf Grund des erst nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen Umstandes der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Gattin des Fremden das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 44, FrG 1997 aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002210029.X02

Im RIS seit

19.06.2002

Dokumentnummer

JWR_2002210029_20020425X02

Rechtssatz für 2002/18/0287

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/18/0287

Entscheidungsdatum

18.03.2003

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
StbG 1985 §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/18/0171 E 12. März 2002 RS 2 (hier nur zweiter Satz bis zum Ende des Klamnmerausdruckes)

Stammrechtssatz

Für die Anwendbarkeit des Aufenthaltsverbots-Verbots gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 48, Absatz eins, FrG 1997 auf den Gatten einer österreichischen Staatsbürgerin kommt es nicht darauf an, wann der Ehegattin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist (Hinweis E VfGH 15. Juli 1999, B 137/99). Hat der Fremde daher seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet - dazu ist die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht erforderlich (Hinweis E 7. Juni 2000, 98/01/0081) - und ist er seit mehr als fünf Jahren mit der Frau, der nunmehr die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, verheiratet, kann derzeit gemäß Paragraph 48, Absatz eins, zweiter Satz FrG 1997 kein Aufenthaltsverbot über ihn verhängt werden. Diesfalls hat die Beh auf Grund des erst nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen Umstandes der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Gattin des Fremden das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 44, FrG 1997 aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002180287.X02

Im RIS seit

08.05.2003

Dokumentnummer

JWR_2002180287_20030318X02

Rechtssatz für 2000/18/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/18/0049

Entscheidungsdatum

10.09.2003

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
StbG 1985 §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/18/0171 E 12. März 2002 RS 2 (hier nur zweiter Satz bis zum Ende des Klamnmerausdruckes)

Stammrechtssatz

Für die Anwendbarkeit des Aufenthaltsverbots-Verbots gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 48, Absatz eins, FrG 1997 auf den Gatten einer österreichischen Staatsbürgerin kommt es nicht darauf an, wann der Ehegattin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist (Hinweis E VfGH 15. Juli 1999, B 137/99). Hat der Fremde daher seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet - dazu ist die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht erforderlich (Hinweis E 7. Juni 2000, 98/01/0081) - und ist er seit mehr als fünf Jahren mit der Frau, der nunmehr die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, verheiratet, kann derzeit gemäß Paragraph 48, Absatz eins, zweiter Satz FrG 1997 kein Aufenthaltsverbot über ihn verhängt werden. Diesfalls hat die Beh auf Grund des erst nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen Umstandes der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Gattin des Fremden das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 44, FrG 1997 aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000180049.X03

Im RIS seit

07.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2000180049_20030910X03

Rechtssatz für 2003/21/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/21/0039

Entscheidungsdatum

26.02.2004

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §44;
FrG 1997 §48 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/18/0171 E 12. März 2002 RS 2 (hier nur zweiter Satz bis zum Ende des Klamnmerausdruckes)

Stammrechtssatz

Für die Anwendbarkeit des Aufenthaltsverbots-Verbots gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 48, Absatz eins, FrG 1997 auf den Gatten einer österreichischen Staatsbürgerin kommt es nicht darauf an, wann der Ehegattin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist (Hinweis E VfGH 15. Juli 1999, B 137/99). Hat der Fremde daher seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet - dazu ist die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht erforderlich (Hinweis E 7. Juni 2000, 98/01/0081) - und ist er seit mehr als fünf Jahren mit der Frau, der nunmehr die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, verheiratet, kann derzeit gemäß Paragraph 48, Absatz eins, zweiter Satz FrG 1997 kein Aufenthaltsverbot über ihn verhängt werden. Diesfalls hat die Beh auf Grund des erst nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen Umstandes der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Gattin des Fremden das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 44, FrG 1997 aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003210039.X01

Im RIS seit

31.03.2004

Dokumentnummer

JWR_2003210039_20040226X01