Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/17/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/17/0153

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Index

E3L E09301000
E6J
L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0152 E 20. November 2002

Rechtssatz

Bei der Versteigerungsabgabe kann es sich schon deshalb um keine allgemeine Steuer handeln, weil sie nicht darauf abzielt, sämtliche Umsätze in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen (Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein Wien, Rz 24, wo gerade diese Voraussetzung für die Allgemeinheit einer Steuer ausdrücklich gefordert wird). Der durch öffentliche Versteigerungen erzielte Umsatz macht jedoch nur einen verschwindenden Anteil des in Österreich überhaupt erzielten Umsatzes aus. Es ergibt sich somit bereits aus dem Fehlen der Allgemeinheit der Versteigerungsabgabe, dass diese nicht unter den Begriff der Umsatzsteuer im Sinne des Artikel 33, der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie subsumiert werden kann. Unzweifelhaft wird die Versteigerungsabgabe darüber hinaus nicht, wie für die Umsatzsteuer charakteristisch, auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170153.X03

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2002170153_20020625X03

Rechtssatz für 2002/17/0284

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7753 F/2002

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/17/0284

Entscheidungsdatum

17.10.2002

Index

E3L E09301000
E6J
L37204 Armenprozente Versteigerungsabgabe Oberösterreich
L70314 Versteigerung Oberösterreich

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
VersteigerungsabgabeO Linz 1996 §1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0295 E 17. Oktober 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/17/0153 E 25. Juni 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Versteigerungsabgabe kann es sich schon deshalb um keine allgemeine Steuer handeln, weil sie nicht darauf abzielt, sämtliche Umsätze in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen (Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein Wien, Rz 24, wo gerade diese Voraussetzung für die Allgemeinheit einer Steuer ausdrücklich gefordert wird). Der durch öffentliche Versteigerungen erzielte Umsatz macht jedoch nur einen verschwindenden Anteil des in Österreich überhaupt erzielten Umsatzes aus. Es ergibt sich somit bereits aus dem Fehlen der Allgemeinheit der Versteigerungsabgabe, dass diese nicht unter den Begriff der Umsatzsteuer im Sinne des Artikel 33, der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie subsumiert werden kann. Unzweifelhaft wird die Versteigerungsabgabe darüber hinaus nicht, wie für die Umsatzsteuer charakteristisch, auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170284.X04

Im RIS seit

21.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2002170284_20021017X04