Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 7753 F/2002
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2002/17/0284
Entscheidungsdatum
17.10.2002
Index
E3L E09301000
E6J
L37204 Armenprozente Versteigerungsabgabe Oberösterreich
L70314 Versteigerung Oberösterreich
Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
VersteigerungsabgabeO Linz 1996 §1;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/17/0295 E 17. Oktober 2002
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/17/0153 E 25. Juni 2002 RS 3
Stammrechtssatz
Bei der Versteigerungsabgabe kann es sich schon deshalb um keine allgemeine Steuer handeln, weil sie nicht darauf abzielt, sämtliche Umsätze in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen (Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein Wien, Rz 24, wo gerade diese Voraussetzung für die Allgemeinheit einer Steuer ausdrücklich gefordert wird). Der durch öffentliche Versteigerungen erzielte Umsatz macht jedoch nur einen verschwindenden Anteil des in Österreich überhaupt erzielten Umsatzes aus. Es ergibt sich somit bereits aus dem Fehlen der Allgemeinheit der Versteigerungsabgabe, dass diese nicht unter den Begriff der Umsatzsteuer im Sinne des Art. 33 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie subsumiert werden kann. Unzweifelhaft wird die Versteigerungsabgabe darüber hinaus nicht, wie für die Umsatzsteuer charakteristisch, auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben.Bei der Versteigerungsabgabe kann es sich schon deshalb um keine allgemeine Steuer handeln, weil sie nicht darauf abzielt, sämtliche Umsätze in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen (Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein Wien, Rz 24, wo gerade diese Voraussetzung für die Allgemeinheit einer Steuer ausdrücklich gefordert wird). Der durch öffentliche Versteigerungen erzielte Umsatz macht jedoch nur einen verschwindenden Anteil des in Österreich überhaupt erzielten Umsatzes aus. Es ergibt sich somit bereits aus dem Fehlen der Allgemeinheit der Versteigerungsabgabe, dass diese nicht unter den Begriff der Umsatzsteuer im Sinne des Artikel 33, der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie subsumiert werden kann. Unzweifelhaft wird die Versteigerungsabgabe darüber hinaus nicht, wie für die Umsatzsteuer charakteristisch, auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170284.X04
Im RIS seit
21.02.2003
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013
Dokumentnummer
JWR_2002170284_20021017X04