Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 7753 F/2002
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2002/17/0284
Entscheidungsdatum
17.10.2002
Index
E3L E09301000
E6J
L37204 Armenprozente Versteigerungsabgabe Oberösterreich
L70314 Versteigerung Oberösterreich
Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;
61988CJ0093 Wisselink VORAB;
VersteigerungsabgabeO Linz 1996;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/17/0295 E 17. Oktober 2002
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/17/0191 E 11. Dezember 2000 RS 3
Stammrechtssatz
Im Urteil des EuGH vom 13. Juli 1989, Wisselink & Co BV ua, verbundene Rechtssachen 93/88 und 94/88, Slg der Rechtsprechung 1989, S 2671, wurde klargestellt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, ein Mehrwertsteuersystem einzuführen und es ihnen verboten sei, neben der Erhebung der Mehrwertsteuer Umsatzsteuern nach dem kumulativen Mehrphasensystem ganz oder teilweise aufrechtzuerhalten oder neu einzuführen. Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern hätten, könnten aber beibehalten und eingeführt werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61988J0093 Wisselink VORAB
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170284.X03
Im RIS seit
21.02.2003
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013
Dokumentnummer
JWR_2002170284_20021017X03