Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/17/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/17/0191

Entscheidungsdatum

11.12.2000

Index

E3L E09301000
E6J
L37059 Anzeigenabgabe Wien

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;
61988CJ0093 Wisselink VORAB;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §4 idF 1994/009;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §5 idF 1994/009;

Rechtssatz

Im Urteil des EuGH vom 13. Juli 1989, Wisselink & Co BV ua, verbundene Rechtssachen 93/88 und 94/88, Slg der Rechtsprechung 1989, S 2671, wurde klargestellt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, ein Mehrwertsteuersystem einzuführen und es ihnen verboten sei, neben der Erhebung der Mehrwertsteuer Umsatzsteuern nach dem kumulativen Mehrphasensystem ganz oder teilweise aufrechtzuerhalten oder neu einzuführen. Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern hätten, könnten aber beibehalten und eingeführt werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61988J0093 Wisselink VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998170191.X03

Im RIS seit

12.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1998170191_20001211X03

Rechtssatz für 2001/17/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/17/0192

Entscheidungsdatum

17.10.2002

Index

E3L E09301000
E6J
L37059 Anzeigenabgabe Wien

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;
61988CJ0093 Wisselink VORAB;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §4;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0191 E 11. Dezember 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Im Urteil des EuGH vom 13. Juli 1989, Wisselink & Co BV ua, verbundene Rechtssachen 93/88 und 94/88, Slg der Rechtsprechung 1989, S 2671, wurde klargestellt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, ein Mehrwertsteuersystem einzuführen und es ihnen verboten sei, neben der Erhebung der Mehrwertsteuer Umsatzsteuern nach dem kumulativen Mehrphasensystem ganz oder teilweise aufrechtzuerhalten oder neu einzuführen. Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern hätten, könnten aber beibehalten und eingeführt werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61988J0093 Wisselink VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001170192.X03

Im RIS seit

21.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2001170192_20021017X03

Rechtssatz für 2002/17/0284

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7753 F/2002

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/17/0284

Entscheidungsdatum

17.10.2002

Index

E3L E09301000
E6J
L37204 Armenprozente Versteigerungsabgabe Oberösterreich
L70314 Versteigerung Oberösterreich

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;
61988CJ0093 Wisselink VORAB;
VersteigerungsabgabeO Linz 1996;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0295 E 17. Oktober 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0191 E 11. Dezember 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Im Urteil des EuGH vom 13. Juli 1989, Wisselink & Co BV ua, verbundene Rechtssachen 93/88 und 94/88, Slg der Rechtsprechung 1989, S 2671, wurde klargestellt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, ein Mehrwertsteuersystem einzuführen und es ihnen verboten sei, neben der Erhebung der Mehrwertsteuer Umsatzsteuern nach dem kumulativen Mehrphasensystem ganz oder teilweise aufrechtzuerhalten oder neu einzuführen. Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern hätten, könnten aber beibehalten und eingeführt werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61988J0093 Wisselink VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170284.X03

Im RIS seit

21.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2002170284_20021017X03