Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2002

Geschäftszahl

2002/17/0284

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0191 E 11. Dezember 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Im Urteil des EuGH vom 13. Juli 1989, Wisselink & Co BV ua, verbundene Rechtssachen 93/88 und 94/88, Slg der Rechtsprechung 1989, S 2671, wurde klargestellt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, ein Mehrwertsteuersystem einzuführen und es ihnen verboten sei, neben der Erhebung der Mehrwertsteuer Umsatzsteuern nach dem kumulativen Mehrphasensystem ganz oder teilweise aufrechtzuerhalten oder neu einzuführen. Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern hätten, könnten aber beibehalten und eingeführt werden.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2002/17/0295 E 17. Oktober 2002