Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2002/17/0153
Entscheidungsdatum
25.06.2002
Index
E1E
E3L E09301000
L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien
59/04 EU - EWR
Norm
11997E093 EG Art93;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/17/0152 E 20. November 2002
Rechtssatz
Aus Art. 33 der 6. Umsatzsteuerrichtlinie lässt sich ableiten, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, Steuern, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Art. 93 EG (und damit in Einklang stehend die zitierte Richtlinie) nimmt es daher ganz offenkundig in Kauf, dass in dem noch nicht von der Harmonisierung erfassten Bereich der Abgaben in den Mitgliedstaaten auch (verschiedenartige) Steuern (in jeweils unterschiedlicher Höhe) existieren und hiedurch auch unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen schaffen. Letztere sind als Folge unterschiedlicher Standortbedingungen infolge unterbliebener Harmonisierung der Abgaben auf diesem Gebiet aus der Sicht des Gemeinschaftsrechtes offenkundig hinzunehmen.Aus Artikel 33, der 6. Umsatzsteuerrichtlinie lässt sich ableiten, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, Steuern, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Artikel 93, EG (und damit in Einklang stehend die zitierte Richtlinie) nimmt es daher ganz offenkundig in Kauf, dass in dem noch nicht von der Harmonisierung erfassten Bereich der Abgaben in den Mitgliedstaaten auch (verschiedenartige) Steuern (in jeweils unterschiedlicher Höhe) existieren und hiedurch auch unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen schaffen. Letztere sind als Folge unterschiedlicher Standortbedingungen infolge unterbliebener Harmonisierung der Abgaben auf diesem Gebiet aus der Sicht des Gemeinschaftsrechtes offenkundig hinzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170153.X07
Im RIS seit
29.10.2002
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011
Dokumentnummer
JWR_2002170153_20020625X07