Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/17/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2002/17/0153

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Index

E1E
E3L E09301000
L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien
59/04 EU - EWR

Norm

11997E093 EG Art93;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0152 E 20. November 2002

Rechtssatz

Aus Artikel 33, der 6. Umsatzsteuerrichtlinie lässt sich ableiten, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, Steuern, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Artikel 93, EG (und damit in Einklang stehend die zitierte Richtlinie) nimmt es daher ganz offenkundig in Kauf, dass in dem noch nicht von der Harmonisierung erfassten Bereich der Abgaben in den Mitgliedstaaten auch (verschiedenartige) Steuern (in jeweils unterschiedlicher Höhe) existieren und hiedurch auch unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen schaffen. Letztere sind als Folge unterschiedlicher Standortbedingungen infolge unterbliebener Harmonisierung der Abgaben auf diesem Gebiet aus der Sicht des Gemeinschaftsrechtes offenkundig hinzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170153.X07

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2002170153_20020625X07