Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/13/0213

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8038 F/2005

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2002/13/0213

Entscheidungsdatum

15.06.2005

Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 17. März 1999, 97/13/0089, VwSlg 7366 F/1999, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der unternehmerische Bereich eines Vereines alle im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig ausgeübten Tätigkeiten umfasst, während der nicht unternehmerische Bereich eines Vereines jene Tätigkeiten umfasst, die ein Verein in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben zur Wahrnehmung der Gesamtbelange seiner Mitglieder entfaltet. Liegt dem Verhältnis zwischen Mitgliedern und Personenvereinigungen ein konkreter Leistungsaustausch zu Grunde, dann unterliegen die aus diesem Verhältnis von Mitgliedern erbrachten Leistungen der Steuerpflicht, auch wenn sie als Mitgliedsbeiträge bezeichnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130213.X05

Im RIS seit

21.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2002130213_20050615X05