Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdevorbringen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen hält, steht einem Erfolg dieses Einwandes der der belangten Behörde jeweils unterlaufene Verstoß gegen das Überraschungsverbot entgegen, welches es der Behörde verwehren musste, solchem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei das Neuerungsverbot entgegen zu halten, welches die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren deswegen nicht hatte erstatten können, weil ihr dazu keine Gelegenheit gegeben worden war (Hinweis E 21. Oktober 2004, 2000/13/0121; E 16. September 2003, 2000/14/0069).