Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2001/09/0072
Entscheidungsdatum
20.11.2001
Index
77 Kunst Kultur
Norm
DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/09/0056 E 4. September 1989 RS 1
Stammrechtssatz
Für das Vorliegen der Denkmaleigenschaft reicht es hin, wenn die Bedeutung des Gegenstandes in einem der drei im Gesetz genannten Bereiche, dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem kulturellen, besteht (Hinweis E 13.2.1980, 2556/79). Andere Gründe, wie etwa solche der Wirtschaftlichkeit, Nutzbarkeit, Zumutbarkeit oder Gründe finanzieller Art rechtfertigen wie sonstige öffentliche oder private Gründe weder die Befürwortung noch die Ablehnung der Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090072.X03
Im RIS seit
12.02.2002
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
JWR_2001090072_20011120X03