Verwaltungsgerichtshof
04.09.1989
89/09/0056
Für das Vorliegen der Denkmaleigenschaft reicht es hin, wenn die Bedeutung des Gegenstandes in einem der drei im Gesetz genannten Bereiche, dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem kulturellen, besteht (Hinweis E 13.2.1980, 2556/79). Andere Gründe, wie etwa solche der Wirtschaftlichkeit, Nutzbarkeit, Zumutbarkeit oder Gründe finanzieller Art rechtfertigen wie sonstige öffentliche oder private Gründe weder die Befürwortung noch die Ablehnung der Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes.
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090056.X01