Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/08/0213

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16532 A/2005

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2002/08/0213

Entscheidungsdatum

26.01.2005

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §25a Abs7;
  1. BUAG § 25a heute
  2. BUAG § 25a gültig ab 02.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016
  3. BUAG § 25a gültig von 01.07.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  4. BUAG § 25a gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. BUAG § 25a gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  6. BUAG § 25a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. BUAG § 25a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996

Rechtssatz

Nach der "Mitteltheorie" ist der Vertreter verpflichtet, zur Verfügung stehende Mittel nicht zurückzuhalten, sondern sogleich entweder zur Gänze anteilig auf alle Gläubiger zu verteilen oder (zumindest) den auf die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse entfallenden "Anteil" zu liquidieren (was tendenziell auf eine Begünstigung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gegenüber allen anderen Gläubigern hinausliefe). Nach der eine solche Ausschüttungspflicht verneinenden "Zahlungstheorie" ist der Vertreter dann exkulpiert, wenn er nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Zuschläge fällig geworden sind, entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit den anderen Gläubigern die Zuschlagsschuldigkeiten entweder gar nicht oder nur zum Teil und in nicht geringerem Ausmaß als die Forderungen anderer Gläubiger beglichen zu haben (Hinweis E 26. Mai 2004, 2001/08/0043). Die "Zahlungstheorie" hat zur Konsequenz, dass bei einem Unterbleiben von Zahlungen aus vorhandenen Mitteln nachteilige Veränderungen des Verhältnisses der Forderungen der mitbeteiligten Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Summe aller anderen Forderungen tendenziell zu Lasten der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gehen bzw. von dieser ein Ersatz ihres sich aus der Erhöhung der Summe aller anderen Forderungen ergebenden Quotenschadens nur aus dem Rechtsgrund der Konkursverschleppung im Klagewege vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden könnte(Hinweis VS 12. Dezember 2000, 98/08/0191, VwSlg 15528 A/2000).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080213.X06

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2002080213_20050126X06

Rechtssatz für 2003/08/0277

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/08/0277

Entscheidungsdatum

20.04.2005

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §25a Abs7;
  1. BUAG § 25a heute
  2. BUAG § 25a gültig ab 02.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016
  3. BUAG § 25a gültig von 01.07.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  4. BUAG § 25a gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. BUAG § 25a gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  6. BUAG § 25a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. BUAG § 25a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0213 E 26. Jänner 2005 RS 6 (Hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Nach der "Mitteltheorie" ist der Vertreter verpflichtet, zur Verfügung stehende Mittel nicht zurückzuhalten, sondern sogleich entweder zur Gänze anteilig auf alle Gläubiger zu verteilen oder (zumindest) den auf die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse entfallenden "Anteil" zu liquidieren (was tendenziell auf eine Begünstigung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gegenüber allen anderen Gläubigern hinausliefe). Nach der eine solche Ausschüttungspflicht verneinenden "Zahlungstheorie" ist der Vertreter dann exkulpiert, wenn er nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Zuschläge fällig geworden sind, entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit den anderen Gläubigern die Zuschlagsschuldigkeiten entweder gar nicht oder nur zum Teil und in nicht geringerem Ausmaß als die Forderungen anderer Gläubiger beglichen zu haben (Hinweis E 26. Mai 2004, 2001/08/0043). Die "Zahlungstheorie" hat zur Konsequenz, dass bei einem Unterbleiben von Zahlungen aus vorhandenen Mitteln nachteilige Veränderungen des Verhältnisses der Forderungen der mitbeteiligten Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Summe aller anderen Forderungen tendenziell zu Lasten der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gehen bzw. von dieser ein Ersatz ihres sich aus der Erhöhung der Summe aller anderen Forderungen ergebenden Quotenschadens nur aus dem Rechtsgrund der Konkursverschleppung im Klagewege vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden könnte(Hinweis VS 12. Dezember 2000, 98/08/0191, VwSlg 15528 A/2000).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080277.X03

Im RIS seit

16.06.2005

Dokumentnummer

JWR_2003080277_20050420X03