Die Haftung iSd § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrer Natur nach eine Deliktshaftung. Sie wird dadurch, dass die "Primärverbindlichkeit" der juristischen Person nicht mehr oder nur mehr vermindert besteht, nicht ausgeschlossen bzw. nicht ebenfalls vermindert (Hinweise E 4. Mai 1999, Zl. 96/08/0385, und E 21. September 1999, Zl. 99/08/0127).Die Haftung iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrer Natur nach eine Deliktshaftung. Sie wird dadurch, dass die "Primärverbindlichkeit" der juristischen Person nicht mehr oder nur mehr vermindert besteht, nicht ausgeschlossen bzw. nicht ebenfalls vermindert (Hinweise E 4. Mai 1999, Zl. 96/08/0385, und E 21. September 1999, Zl. 99/08/0127).