Im Geltungsbereich eines Kollektivvertrages ist ein dort vereinbartes Mindestentgelt (Mindestgehalt, Mindestlohn) dahin aufzufassen, dass der Dienstgeber im Sinne eines "Geldzahlungsgebotes" gezwungen ist, die genannten Mindestentgelte in Geld zu entrichten, soll doch mit der Festlegung der Bezahlung eines Mindestentgeltes in Geld die uneingeschränkte Verwendbarkeit dieses Entgeltes für den Arbeitnehmer gesichert werden. Die Hingabe von Naturalien statt Geld würde dem Wesensgehalt des kollektivvertraglichen Mindestentgelts zuwiderlaufen und dem Dienstnehmer eine bestimmte Einkommensverwendung aufdrängen. Aus diesem Grund ist in diesem Bereich die Substitution von Barlohn durch Naturallohn im Wege einer Sondervereinbarung (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz ArbVG) - ungeachtet aller Günstigkeitsüberlegungen - ausgeschlossen (Hinweis auf die Entscheidungsbesprechung Löschniggs zu E 27.7.2001, 95/08/0037, RdA 2003/31 Punkt 3 und 5).Im Geltungsbereich eines Kollektivvertrages ist ein dort vereinbartes Mindestentgelt (Mindestgehalt, Mindestlohn) dahin aufzufassen, dass der Dienstgeber im Sinne eines "Geldzahlungsgebotes" gezwungen ist, die genannten Mindestentgelte in Geld zu entrichten, soll doch mit der Festlegung der Bezahlung eines Mindestentgeltes in Geld die uneingeschränkte Verwendbarkeit dieses Entgeltes für den Arbeitnehmer gesichert werden. Die Hingabe von Naturalien statt Geld würde dem Wesensgehalt des kollektivvertraglichen Mindestentgelts zuwiderlaufen und dem Dienstnehmer eine bestimmte Einkommensverwendung aufdrängen. Aus diesem Grund ist in diesem Bereich die Substitution von Barlohn durch Naturallohn im Wege einer Sondervereinbarung (Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz ArbVG) - ungeachtet aller Günstigkeitsüberlegungen - ausgeschlossen (Hinweis auf die Entscheidungsbesprechung Löschniggs zu E 27.7.2001, 95/08/0037, RdA 2003/31 Punkt 3 und 5).