Für die Erfüllung des zweiten Alternativtatbestandes des § 32 Abs. 1 AWG 1990, welcher voraussetzt, dass andere Abfälle -soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - (oder Altöle) nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt werden, bedarf es eines Verstoßes des Auftragsadressaten gegen § 17 Abs. 2 AWG 1990. (Hier: Die Verwirklichung dieses Tatbestandes konnte der Bfin nicht vorgeworfen werden, weil sie mit dem Abbruch der Baulichkeiten, aus denen die betroffenen Materialien stammten, nichts zu tun gehabt hatte.)Für die Erfüllung des zweiten Alternativtatbestandes des Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990, welcher voraussetzt, dass andere Abfälle -soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - (oder Altöle) nicht gemäß den Paragraphen 16 bis 18 entsorgt oder entgegen den Paragraphen 19, 20 und Paragraphen 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt werden, bedarf es eines Verstoßes des Auftragsadressaten gegen Paragraph 17, Absatz 2, AWG 1990. (Hier: Die Verwirklichung dieses Tatbestandes konnte der Bfin nicht vorgeworfen werden, weil sie mit dem Abbruch der Baulichkeiten, aus denen die betroffenen Materialien stammten, nichts zu tun gehabt hatte.)