Da die Übergabe gefährlicher Abfälle gemäß § 17 Abs 3 AWG 1990 nur an einen "entsprechend Befugten" zulässig ist, gebietet es die einen Abfallbesitzer in einem Fall der Übergabe von gefährlichen Abfällen und Altölen treffende Sorgfaltspflicht, durch geeignete (vorab einzuholende) Erkundigungen - zwecks Hintanhaltung von vermeidbaren Umweltbelastungen (vgl. § 1 Abs. 1 Z. 1 AWG 1990) - sicherzustellen, dass der Übernehmer dieser Abfälle über eine dem Gesetz entsprechende Befugnis verfügt. Es kann daher im Hinblick auf die Ziele des AWG 1990 auch keine Rede davon sein, dass die Einholung von Erkundigungen über den tatsächlichen Umfang der abfallrechtlichen Befugnisse eines Übernehmers von gefährlichen Abfällen oder Altölen eine Überspitzung des Sorgfaltsmaßstabes bedeuten würde. (Hier: Die schlichte Berufung auf den Inhalt einer Webseite der Deponie, in welcher lediglich allgemein jene Abfälle, zu deren Übernahme diese Deponie bereit war, angeführt wurden, ist jedoch zur Erfüllung der genannten Erkundigungspflicht nicht ausreichend.)Da die Übergabe gefährlicher Abfälle gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AWG 1990 nur an einen "entsprechend Befugten" zulässig ist, gebietet es die einen Abfallbesitzer in einem Fall der Übergabe von gefährlichen Abfällen und Altölen treffende Sorgfaltspflicht, durch geeignete (vorab einzuholende) Erkundigungen - zwecks Hintanhaltung von vermeidbaren Umweltbelastungen vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 1990) - sicherzustellen, dass der Übernehmer dieser Abfälle über eine dem Gesetz entsprechende Befugnis verfügt. Es kann daher im Hinblick auf die Ziele des AWG 1990 auch keine Rede davon sein, dass die Einholung von Erkundigungen über den tatsächlichen Umfang der abfallrechtlichen Befugnisse eines Übernehmers von gefährlichen Abfällen oder Altölen eine Überspitzung des Sorgfaltsmaßstabes bedeuten würde. (Hier: Die schlichte Berufung auf den Inhalt einer Webseite der Deponie, in welcher lediglich allgemein jene Abfälle, zu deren Übernahme diese Deponie bereit war, angeführt wurden, ist jedoch zur Erfüllung der genannten Erkundigungspflicht nicht ausreichend.)