Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/05/0220

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/05/0220

Entscheidungsdatum

07.09.1993

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Festsetzung einer Erfüllungsfrist kann nicht losgelöst von der Vorschreibung einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes erfolgen, sondern ist immer untrennbar mit der Vorschreibung zur Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines Zustandes verbunden. Die Änderung der Erfüllungsfrist einer rechtskräftigen Vorschreibung stellt daher eine Änderung des rechtskräftigen Bescheides, mit welchem die Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes angeordnet ist, dar. "Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist somit keinesfalls die Erfüllungsfrist für sich allein, losgelöst von der ausgesprochenen Verbindlichkeit (Hinweis E 31.1.1989, 88/05/0266).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991050220.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991050220_19930907X01

Rechtssatz für 96/05/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/05/0062

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/07 91/05/0220 1

Stammrechtssatz

Die Festsetzung einer Erfüllungsfrist kann nicht losgelöst von der Vorschreibung einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes erfolgen, sondern ist immer untrennbar mit der Vorschreibung zur Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines Zustandes verbunden. Die Änderung der Erfüllungsfrist einer rechtskräftigen Vorschreibung stellt daher eine Änderung des rechtskräftigen Bescheides, mit welchem die Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes angeordnet ist, dar. "Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist somit keinesfalls die Erfüllungsfrist für sich allein, losgelöst von der ausgesprochenen Verbindlichkeit (Hinweis E 31.1.1989, 88/05/0266).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050062.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996050062_19960326X01

Rechtssatz für 2002/07/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/07/0043

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/05/0220 E 7. September 1993 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Festsetzung einer Erfüllungsfrist kann nicht losgelöst von der Vorschreibung einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes erfolgen, sondern ist immer untrennbar mit der Vorschreibung zur Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines Zustandes verbunden. Die Änderung der Erfüllungsfrist einer rechtskräftigen Vorschreibung stellt daher eine Änderung des rechtskräftigen Bescheides, mit welchem die Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes angeordnet ist, dar. "Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist somit keinesfalls die Erfüllungsfrist für sich allein, losgelöst von der ausgesprochenen Verbindlichkeit (Hinweis E 31.1.1989, 88/05/0266).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070043.X04

Im RIS seit

07.10.2002

Dokumentnummer

JWR_2002070043_20020627X04

Rechtssatz für 2004/05/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/05/0022

Entscheidungsdatum

24.02.2004

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/05/0220 E 7. September 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Die Festsetzung einer Erfüllungsfrist kann nicht losgelöst von der Vorschreibung einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes erfolgen, sondern ist immer untrennbar mit der Vorschreibung zur Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines Zustandes verbunden. Die Änderung der Erfüllungsfrist einer rechtskräftigen Vorschreibung stellt daher eine Änderung des rechtskräftigen Bescheides, mit welchem die Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes angeordnet ist, dar. "Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist somit keinesfalls die Erfüllungsfrist für sich allein, losgelöst von der ausgesprochenen Verbindlichkeit (Hinweis E 31.1.1989, 88/05/0266).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050022.X03

Im RIS seit

22.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010

Dokumentnummer

JWR_2004050022_20040224X03