Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/06/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/06/0205

Entscheidungsdatum

26.01.2006

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §61 Abs1;
BauG Stmk 1995 §63 Abs1;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Den Nachbarn kommt hinsichtlich der Frage der Eignung des Bauplatzes im Hinblick auf eine Gefährdung durch Hochwasser im Grunde des Paragraph 26, Stmk BauG im Bauverfahren kein Mitspracherecht zu. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, Stmk BauG besitzt der Nachbar ein Mitspracherecht hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen über "die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 65, Absatz eins,)". Der hier in Betracht kommende Paragraph 65, Absatz eins, Stmk BauG trifft allerdings eine Regelung nur hinsichtlich der "einwandfreien Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer". Dafür - also für die anfallenden Abwässer und die Beseitigung der Niederschlagswässer - sind "erforderliche Anlagen so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind, und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen". Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,) ist zu ersehen, dass damit eine Regelung betreffend die Ausgestaltung von Anlagen zur Entsorgung der im Zusammenhang mit einer baulichen Anlage anfallenden Abwässer und zur Beseitigung von Niederschlagswässern auf dieser baulichen Anlage und dadurch bewirkte Gefahren oder Belästigungen getroffen wird, nicht aber eine Regelung betreffend die Auswirkungen eines Bauvorhabens auf eine mögliche Hochwassergefahr in allgemeiner Hinsicht.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060205.X03

Im RIS seit

27.02.2006

Dokumentnummer

JWR_2002060205_20060126X03