Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/06/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/06/0173

Entscheidungsdatum

30.03.2004

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 5, Litera f, Stmk. ROG 1974 ergibt sich zunächst, dass Dorfgebiete für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in verdichteter Anordnung bestimmt sind - also, ohne dass grundsätzlich "rundherum" gleichsam eine Bauverbotszone vorzusehen wäre. Daraus ergibt sich, dass in Hinblick auf jene außerhalb dieses Widmungsgebietes errichteten, jedoch in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Wohngebäude die von flächenwidmungskonformen Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ausgehenden Immissionen - grundsätzlich - hinzunehmen sind. Das gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern gemäß Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG nur insoweit, als der Verwendungszweck dieser Bauten nicht eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung erwarten lässt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060173.X04

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2009

Dokumentnummer

JWR_2002060173_20040330X04