Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2002/03/0240
Entscheidungsdatum
10.10.2006
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204010
E3L E13301800
E3L E15102050
99/03 Kraftfahrrecht
Norm
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlA;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL Art3;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL Art4;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL Art5;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL Art6;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL Art8;
31996L0086 Nov-31994L0055 Art1;
31999L0047 Nov-31994L0055;
ADR 1973;
EURallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/03/0150 E 19. Oktober 2004 RS 2
(Hier mit dem Zusatz, dass die Richtlinie 1999/47/EG bereits durch
ABl Nr L 271 vom 21. Oktober 1999 dahin berichtigt wurde.)
Stammrechtssatz
Die Richtlinie 94/55/EG enthält die Anlagen A und B, in denen der Text der Anlagen A und B des ADR wiedergegeben wurde. Art. 3 bis 6 und Art. 8 der Richtlinie 94/55/EG sprechen zwar jeweils von den "Anhängen" A und B, es folgt nach den Artikeln dieser Richtlinie aber die "Anlage" A und die "Anlage" B, die ua bestimmt bezeichnete Anhänge enthalten. Aus dem Zusammenhalt dieser Regelungen kann aber geschlossen werden, dass mit den in den vorangestellten Artikeln der Richtlinie genannten Anhängen A und B die in der Folge angefügten Anlagen A und B gemeint sind. Auch aus Art. 1 der Richtlinie 96/86/EG zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG ergibt sich nunmehr ausdrücklich, dass der Ausdruck "Anhang A" und "Anlage A" bzw. "Anhang B" und "Anlage B" der Richtlinie 94/55/EG in der Fassung der Richtlinie 96/86/EG synonym verwendet werden. Eine gleichartige Änderung sah auch die Richtlinie 1999/47/EG zur zweiten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG vor.Die Richtlinie 94/55/EG enthält die Anlagen A und B, in denen der Text der Anlagen A und B des ADR wiedergegeben wurde. Artikel 3 bis 6 und Artikel 8, der Richtlinie 94/55/EG sprechen zwar jeweils von den "Anhängen" A und B, es folgt nach den Artikeln dieser Richtlinie aber die "Anlage" A und die "Anlage" B, die ua bestimmt bezeichnete Anhänge enthalten. Aus dem Zusammenhalt dieser Regelungen kann aber geschlossen werden, dass mit den in den vorangestellten Artikeln der Richtlinie genannten Anhängen A und B die in der Folge angefügten Anlagen A und B gemeint sind. Auch aus Artikel eins, der Richtlinie 96/86/EG zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG ergibt sich nunmehr ausdrücklich, dass der Ausdruck "Anhang A" und "Anlage A" bzw. "Anhang B" und "Anlage B" der Richtlinie 94/55/EG in der Fassung der Richtlinie 96/86/EG synonym verwendet werden. Eine gleichartige Änderung sah auch die Richtlinie 1999/47/EG zur zweiten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG vor.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002030240.X01
Im RIS seit
17.11.2006
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
JWR_2002030240_20061010X01