Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2006

Geschäftszahl

2002/03/0240

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/03/0150 E 19. Oktober 2004 RS 2

(Hier mit dem Zusatz, dass die Richtlinie 1999/47/EG bereits durch Amtsblatt Nr L 271 vom 21. Oktober 1999 dahin berichtigt wurde.)

Stammrechtssatz

Die Richtlinie 94/55/EG enthält die Anlagen A und B, in denen der Text der Anlagen A und B des ADR wiedergegeben wurde. Artikel 3 bis 6 und Artikel 8, der Richtlinie 94/55/EG sprechen zwar jeweils von den "Anhängen" A und B, es folgt nach den Artikeln dieser Richtlinie aber die "Anlage" A und die "Anlage" B, die ua bestimmt bezeichnete Anhänge enthalten. Aus dem Zusammenhalt dieser Regelungen kann aber geschlossen werden, dass mit den in den vorangestellten Artikeln der Richtlinie genannten Anhängen A und B die in der Folge angefügten Anlagen A und B gemeint sind. Auch aus Artikel eins, der Richtlinie 96/86/EG zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG ergibt sich nunmehr ausdrücklich, dass der Ausdruck "Anhang A" und "Anlage A" bzw. "Anhang B" und "Anlage B" der Richtlinie 94/55/EG in der Fassung der Richtlinie 96/86/EG synonym verwendet werden. Eine gleichartige Änderung sah auch die Richtlinie 1999/47/EG zur zweiten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG vor.