Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2001/17/0186
Entscheidungsdatum
28.11.2001
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
Norm
BauO OÖ 1994 §19 Abs1 idF 1998/070;
Rechtssatz
Für die Frage, ob ein Bauwerk durch eine öffentliche Verkehrsfläche im Verständnis des § 19 Abs 1 OÖ BauO aufgeschlossen wird, ist die Art des Gebäudes bzw seine beabsichtigte Nutzung (auch in Relation zur Kapazität der aufschließenden öffentlichen Verkehrsfläche) ohne Bedeutung.Für die Frage, ob ein Bauwerk durch eine öffentliche Verkehrsfläche im Verständnis des Paragraph 19, Absatz eins, OÖ BauO aufgeschlossen wird, ist die Art des Gebäudes bzw seine beabsichtigte Nutzung (auch in Relation zur Kapazität der aufschließenden öffentlichen Verkehrsfläche) ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170186.X03
Im RIS seit
17.04.2002
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_2001170186_20011128X03