Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/13/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/13/0020

Entscheidungsdatum

09.03.2005

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §4 Abs5 idF 1977/645;
  1. UStG 1972 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1981 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  3. UStG 1972 § 4 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  4. UStG 1972 § 4 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  5. UStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  6. UStG 1972 § 4 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. März 1989, 88/15/0001, ausgeführt hat, sind von der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, UStG 1972 in der Fassung des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1977 Bundesgesetzblatt Nr. 645) Fälle erfasst, in denen der gesamte Spieleinsatz, also das Entgelt für die Möglichkeit zum Spiel mit Gewinnchance zunächst dem Unternehmer zufließt und sich erst durch den Spielverlauf entscheidet, ob er dem Unternehmer ungeschmälert verbleibt, weil kein Gewinn - der sich nicht mit dem Spieleinsatz decken muss - erzielt worden ist. Ist hingegen für jeden Spieler auf Grund der Spielbedingungen schon vor jeder Einsatzleistung erkennbar, dass von dem von jedem Spieler für ein Spiel zu entrichtenden Einsatz dem Unternehmer nur ein bestimmter Anteil (endgültig) zufließt und der gesamte verbleibende Teil als Gewinn ausgespielt wird, kann der bei jedem Spiel als Gewinn ausgespielte Einsatz nicht als Entgelt angesehen werden, welches an den Unternehmer für die Ermöglichung der Teilnahme an dem Spiel entrichtet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130020.X01

Im RIS seit

06.04.2005

Dokumentnummer

JWR_2001130020_20050309X01