Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2001/10/0201
Entscheidungsdatum
13.10.2004
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht
Norm
ForstG 1975 §2 Abs3;
VwRallg;
Rechtssatz
Nach § 2 Abs. 3 ForstG erfüllt nur eine Verbindung von Bäumen und Sträuchern den Begriff der Windschutzanlage (vgl. demgegenüber § 2 Abs. 3 ForstG idF der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002). Wesentlich für das Vorliegen einer Windschutzanlage ist demnach die systematische, gemeinsame Verwendung von Bäumen und Sträuchern, wodurch sie sich von Baumreihen unterscheiden (vgl. z.B. das E vom 9. März 1998, Zl. 97/10/0220).Nach Paragraph 2, Absatz 3, ForstG erfüllt nur eine Verbindung von Bäumen und Sträuchern den Begriff der Windschutzanlage vergleiche demgegenüber Paragraph 2, Absatz 3, ForstG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,). Wesentlich für das Vorliegen einer Windschutzanlage ist demnach die systematische, gemeinsame Verwendung von Bäumen und Sträuchern, wodurch sie sich von Baumreihen unterscheiden vergleiche z.B. das E vom 9. März 1998, Zl. 97/10/0220).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100201.X03
Im RIS seit
15.11.2004
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2008
Dokumentnummer
JWR_2001100201_20041013X03