Verwaltungsgerichtshof
13.10.2004
2001/10/0201
Nach Paragraph 2, Absatz 3, ForstG erfüllt nur eine Verbindung von Bäumen und Sträuchern den Begriff der Windschutzanlage vergleiche demgegenüber Paragraph 2, Absatz 3, ForstG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,). Wesentlich für das Vorliegen einer Windschutzanlage ist demnach die systematische, gemeinsame Verwendung von Bäumen und Sträuchern, wodurch sie sich von Baumreihen unterscheiden vergleiche z.B. das E vom 9. März 1998, Zl. 97/10/0220).