Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2004

Geschäftszahl

2001/10/0201

Rechtssatz

Nach Paragraph 2, Absatz 3, ForstG erfüllt nur eine Verbindung von Bäumen und Sträuchern den Begriff der Windschutzanlage vergleiche demgegenüber Paragraph 2, Absatz 3, ForstG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,). Wesentlich für das Vorliegen einer Windschutzanlage ist demnach die systematische, gemeinsame Verwendung von Bäumen und Sträuchern, wodurch sie sich von Baumreihen unterscheiden vergleiche z.B. das E vom 9. März 1998, Zl. 97/10/0220).