Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/10/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16335 A/2004

Rechtssatznummer

63

Geschäftszahl

2001/10/0156

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich

Norm

NatSchG NÖ 2000 §10 Abs2;
NatSchG NÖ 2000 §9 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Der Feststellungsantrag gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NatSchG 2000 kann nur dann seinen Zweck, die rechtliche Situation eines "Projektwerbers" klarzustellen, erfüllen, wenn - zum einen - als "Projektwerber" schon derjenige angesehen wird, der die Ausführung eines Projektes beabsichtigt und daher an der Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen ein (durch die in Rede stehende Vorschrift vom Gesetz ausdrücklich anerkanntes) Interesse hat, und - zum anderen -

die Zulässigkeit eines solchen Antrages nicht daran gemessen wird, ob (im Nahbereich des in Aussicht genommenen Standortes des Projektes oder an anderer Stelle) ein Europaschutzgebiet im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 verordnet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X63

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2001100156_20040416X63