Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Geschäftszahl

2001/10/0156

Rechtssatz

Der Feststellungsantrag gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NatSchG 2000 kann nur dann seinen Zweck, die rechtliche Situation eines "Projektwerbers" klarzustellen, erfüllen, wenn - zum einen - als "Projektwerber" schon derjenige angesehen wird, der die Ausführung eines Projektes beabsichtigt und daher an der Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen ein (durch die in Rede stehende Vorschrift vom Gesetz ausdrücklich anerkanntes) Interesse hat, und - zum anderen -

die Zulässigkeit eines solchen Antrages nicht daran gemessen wird, ob (im Nahbereich des in Aussicht genommenen Standortes des Projektes oder an anderer Stelle) ein Europaschutzgebiet im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 verordnet wurde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/10/0212

2001/10/0081