Verwaltungsgerichtshof
16.04.2004
2001/10/0156
Der Feststellungsantrag gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NatSchG 2000 kann nur dann seinen Zweck, die rechtliche Situation eines "Projektwerbers" klarzustellen, erfüllen, wenn - zum einen - als "Projektwerber" schon derjenige angesehen wird, der die Ausführung eines Projektes beabsichtigt und daher an der Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen ein (durch die in Rede stehende Vorschrift vom Gesetz ausdrücklich anerkanntes) Interesse hat, und - zum anderen -
die Zulässigkeit eines solchen Antrages nicht daran gemessen wird, ob (im Nahbereich des in Aussicht genommenen Standortes des Projektes oder an anderer Stelle) ein Europaschutzgebiet im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 verordnet wurde.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/10/0212
2001/10/0081