Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/10/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16335 A/2004

Rechtssatznummer

61

Geschäftszahl

2001/10/0156

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich

Norm

NatSchG NÖ 2000 §10 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NatSchG 2000 trägt der Behörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides ausdrücklich auf. Die Vorschrift normiert keine konkreten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer solchen Antragstellung, sieht man (zunächst) davon ab, dass der Antrag eines "Projektwerbers" vorausgesetzt wird. Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Antrag zulässig ist, ist daher anhand der Auslegung von Paragraph 10, Absatz 2, leg cit unter Bedachtnahme auf die systematische Stellung dieser Vorschrift im System der Regelungen für Bewilligungsverfahren nach dem NÖ NatSchG 2000 zu lösen. Bei der Auslegung unter Gesichtspunkten des Zwecks der Vorschrift kann dabei auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden, die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sind, zurückgegriffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X61

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2001100156_20040416X61