Verwaltungsgerichtshof
16.04.2004
2001/10/0156
Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NatSchG 2000 trägt der Behörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides ausdrücklich auf. Die Vorschrift normiert keine konkreten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer solchen Antragstellung, sieht man (zunächst) davon ab, dass der Antrag eines "Projektwerbers" vorausgesetzt wird. Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Antrag zulässig ist, ist daher anhand der Auslegung von Paragraph 10, Absatz 2, leg cit unter Bedachtnahme auf die systematische Stellung dieser Vorschrift im System der Regelungen für Bewilligungsverfahren nach dem NÖ NatSchG 2000 zu lösen. Bei der Auslegung unter Gesichtspunkten des Zwecks der Vorschrift kann dabei auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden, die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sind, zurückgegriffen werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/10/0212
2001/10/0081