Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/10/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16335 A/2004

Rechtssatznummer

46

Geschäftszahl

2001/10/0156

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich

Norm

NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Die Auffassung, dass nur solche Bauwerke, die von sachlich untergeordneter Bedeutung sind, einer Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ NatSchG 2000 bedürften, trifft nicht zu. Zwar lässt die sprachlich misslungene Formulierung des Bewilligungstatbestandes Zweifel über den Bedeutungszusammenhang entstehen; eine am Sachzusammenhang orientierte Auslegung ergibt jedoch, dass Bauwerke, die nicht Gebäude sind, dann keiner Bewilligung bedürfen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind. Das gegenteilige Ergebnis könnte auch nicht mit der Bezugnahme auf das Eisenbahngesetz als sachlich angesehen werden, handelt es sich doch um eine allgemeine, nicht allein auf Eisenbahnanlagen bezogene Regelung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X46

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2001100156_20040416X46