Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Geschäftszahl

2001/10/0156

Rechtssatz

Die Auffassung, dass nur solche Bauwerke, die von sachlich untergeordneter Bedeutung sind, einer Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ NatSchG 2000 bedürften, trifft nicht zu. Zwar lässt die sprachlich misslungene Formulierung des Bewilligungstatbestandes Zweifel über den Bedeutungszusammenhang entstehen; eine am Sachzusammenhang orientierte Auslegung ergibt jedoch, dass Bauwerke, die nicht Gebäude sind, dann keiner Bewilligung bedürfen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind. Das gegenteilige Ergebnis könnte auch nicht mit der Bezugnahme auf das Eisenbahngesetz als sachlich angesehen werden, handelt es sich doch um eine allgemeine, nicht allein auf Eisenbahnanlagen bezogene Regelung.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/10/0212

2001/10/0081