Verwaltungsgerichtshof
16.04.2004
2001/10/0156
Die Auffassung, dass nur solche Bauwerke, die von sachlich untergeordneter Bedeutung sind, einer Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ NatSchG 2000 bedürften, trifft nicht zu. Zwar lässt die sprachlich misslungene Formulierung des Bewilligungstatbestandes Zweifel über den Bedeutungszusammenhang entstehen; eine am Sachzusammenhang orientierte Auslegung ergibt jedoch, dass Bauwerke, die nicht Gebäude sind, dann keiner Bewilligung bedürfen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind. Das gegenteilige Ergebnis könnte auch nicht mit der Bezugnahme auf das Eisenbahngesetz als sachlich angesehen werden, handelt es sich doch um eine allgemeine, nicht allein auf Eisenbahnanlagen bezogene Regelung.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/10/0212
2001/10/0081