Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/10/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16335 A/2004

Rechtssatznummer

43

Geschäftszahl

2001/10/0156

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
59/04 EU - EWR

Norm

11997E174 EG Art174 Abs2;
EURallg;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4;
NatSchG NÖ 2000;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Ein Vorsorgeprinzip lag weder dem NÖ NatSchG 1977 zu Grunde, noch liegt es dem - gemeinschaftsrechtliche Rahmenbestimmungen ausführenden - NÖ NatSchG 2000 zu Grunde. Vielmehr bewirkte und bewirkt zwar die Möglichkeit der erheblichen Beeinträchtigung eines geschützten Gebietes die Bewilligungspflicht eines Vorhabens. Dabei kommt es darauf an, ob aufgrund bestimmter Auswirkungen ein Vorhaben geeignet ist, Beeinträchtigungen des Gebietes hervorzurufen, wobei die grundsätzliche Eignung genügt. Für die Entscheidung über den Bewilligungsantrag genügte und genügt allerdings nicht die Feststellung der bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Vielmehr ist notwendige Grundlage der Entscheidung, ob nach dem aktuellen Stand der (fach-)wissenschaftlichen Erkenntnismöglichkeit zu erwarten ist, dass das Vorhaben zu Beeinträchtigungen des Gebietes führen wird, oder ob solches nicht zu erwarten ist. Ist eine Beeinträchtigung nach dem Stand der Wissenschaft (auch unter Vorschreibung von Vorkehrungen) zu erwarten, ist die Bewilligung zu versagen; ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X43

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2001100156_20040416X43