Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16335 A/2004
Rechtssatznummer
43
Geschäftszahl
2001/10/0156
Entscheidungsdatum
16.04.2004
Index
E000 EU- Recht allgemein
E1E
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
59/04 EU - EWR
Norm
11997E174 EG Art174 Abs2;
EURallg;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4;
NatSchG NÖ 2000;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/10/0212
2001/10/0081
Rechtssatz
Ein Vorsorgeprinzip lag weder dem NÖ NatSchG 1977 zu Grunde, noch liegt es dem - gemeinschaftsrechtliche Rahmenbestimmungen ausführenden - NÖ NatSchG 2000 zu Grunde. Vielmehr bewirkte und bewirkt zwar die Möglichkeit der erheblichen Beeinträchtigung eines geschützten Gebietes die Bewilligungspflicht eines Vorhabens. Dabei kommt es darauf an, ob aufgrund bestimmter Auswirkungen ein Vorhaben geeignet ist, Beeinträchtigungen des Gebietes hervorzurufen, wobei die grundsätzliche Eignung genügt. Für die Entscheidung über den Bewilligungsantrag genügte und genügt allerdings nicht die Feststellung der bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Vielmehr ist notwendige Grundlage der Entscheidung, ob nach dem aktuellen Stand der (fach-)wissenschaftlichen Erkenntnismöglichkeit zu erwarten ist, dass das Vorhaben zu Beeinträchtigungen des Gebietes führen wird, oder ob solches nicht zu erwarten ist. Ist eine Beeinträchtigung nach dem Stand der Wissenschaft (auch unter Vorschreibung von Vorkehrungen) zu erwarten, ist die Bewilligung zu versagen; ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X43
Im RIS seit
03.05.2004
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017
Dokumentnummer
JWR_2001100156_20040416X43