Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Geschäftszahl

2001/10/0156

Rechtssatz

Ein Vorsorgeprinzip lag weder dem NÖ NatSchG 1977 zu Grunde, noch liegt es dem - gemeinschaftsrechtliche Rahmenbestimmungen ausführenden - NÖ NatSchG 2000 zu Grunde. Vielmehr bewirkte und bewirkt zwar die Möglichkeit der erheblichen Beeinträchtigung eines geschützten Gebietes die Bewilligungspflicht eines Vorhabens. Dabei kommt es darauf an, ob aufgrund bestimmter Auswirkungen ein Vorhaben geeignet ist, Beeinträchtigungen des Gebietes hervorzurufen, wobei die grundsätzliche Eignung genügt. Für die Entscheidung über den Bewilligungsantrag genügte und genügt allerdings nicht die Feststellung der bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Vielmehr ist notwendige Grundlage der Entscheidung, ob nach dem aktuellen Stand der (fach-)wissenschaftlichen Erkenntnismöglichkeit zu erwarten ist, dass das Vorhaben zu Beeinträchtigungen des Gebietes führen wird, oder ob solches nicht zu erwarten ist. Ist eine Beeinträchtigung nach dem Stand der Wissenschaft (auch unter Vorschreibung von Vorkehrungen) zu erwarten, ist die Bewilligung zu versagen; ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/10/0212

2001/10/0081