Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/10/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16335 A/2004

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

2001/10/0156

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich

Norm

31979L0409 Vogelschutz-RL;
31992L0043 FFH-RL Art4 Abs1;
EURallg;
NatSchG NÖ 2000 §10;
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Der niederösterreichische Landesgesetzgeber hat die "Meldung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" (die Vorlage der Liste von Gebieten bei der Kommission nach Artikel 4, Absatz eins, FFH-RL) und die "Meldung als Vogelschutzgebiet" (die Bekanntgabe der spätestens zugleich erfolgten Einrichtung eines Vogelschutzgebietes nach innerstaatlichen Vorschriften) in Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 mit identen Wirkungen, nämlich jeweils als Anknüpfungspunkt der Durchführung einer "Naturverträglichkeitsprüfung", ausgestattet. Eine "Meldung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" wie auch eine "Meldung als Vogelschutzgebiet" hat nach Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 zur Folge, dass im von der Meldung umfassten Gebiet (unter der Voraussetzung einer möglichen "Gefährdung des Schutzzweckes") die Regelungen des Paragraph 10, NÖ NatSchG 2000 anwendbar werden. Diese umfassen unter anderem spezifische, über die sonstigen Regelungen des Gesetzes hinaus gehende Gründe für die Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X12

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2001100156_20040416X12