Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16335 A/2004
Rechtssatznummer
12
Geschäftszahl
2001/10/0156
Entscheidungsdatum
16.04.2004
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
Norm
31979L0409 Vogelschutz-RL;
31992L0043 FFH-RL Art4 Abs1;
EURallg;
NatSchG NÖ 2000 §10;
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs6;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/10/0212
2001/10/0081
Rechtssatz
Der niederösterreichische Landesgesetzgeber hat die "Meldung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" (die Vorlage der Liste von Gebieten bei der Kommission nach Art 4 Abs 1 FFH-RL) und die "Meldung als Vogelschutzgebiet" (die Bekanntgabe der spätestens zugleich erfolgten Einrichtung eines Vogelschutzgebietes nach innerstaatlichen Vorschriften) in § 38 Abs 6 NÖ NatSchG 2000 mit identen Wirkungen, nämlich jeweils als Anknüpfungspunkt der Durchführung einer "Naturverträglichkeitsprüfung", ausgestattet. Eine "Meldung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" wie auch eine "Meldung als Vogelschutzgebiet" hat nach § 38 Abs 6 NÖ NatSchG 2000 zur Folge, dass im von der Meldung umfassten Gebiet (unter der Voraussetzung einer möglichen "Gefährdung des Schutzzweckes") die Regelungen des § 10 NÖ NatSchG 2000 anwendbar werden. Diese umfassen unter anderem spezifische, über die sonstigen Regelungen des Gesetzes hinaus gehende Gründe für die Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.Der niederösterreichische Landesgesetzgeber hat die "Meldung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" (die Vorlage der Liste von Gebieten bei der Kommission nach Artikel 4, Absatz eins, FFH-RL) und die "Meldung als Vogelschutzgebiet" (die Bekanntgabe der spätestens zugleich erfolgten Einrichtung eines Vogelschutzgebietes nach innerstaatlichen Vorschriften) in Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 mit identen Wirkungen, nämlich jeweils als Anknüpfungspunkt der Durchführung einer "Naturverträglichkeitsprüfung", ausgestattet. Eine "Meldung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" wie auch eine "Meldung als Vogelschutzgebiet" hat nach Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 zur Folge, dass im von der Meldung umfassten Gebiet (unter der Voraussetzung einer möglichen "Gefährdung des Schutzzweckes") die Regelungen des Paragraph 10, NÖ NatSchG 2000 anwendbar werden. Diese umfassen unter anderem spezifische, über die sonstigen Regelungen des Gesetzes hinaus gehende Gründe für die Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X12
Im RIS seit
03.05.2004
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017
Dokumentnummer
JWR_2001100156_20040416X12