Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Geschäftszahl

2001/10/0156

Rechtssatz

Der niederösterreichische Landesgesetzgeber hat die "Meldung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" (die Vorlage der Liste von Gebieten bei der Kommission nach Artikel 4, Absatz eins, FFH-RL) und die "Meldung als Vogelschutzgebiet" (die Bekanntgabe der spätestens zugleich erfolgten Einrichtung eines Vogelschutzgebietes nach innerstaatlichen Vorschriften) in Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 mit identen Wirkungen, nämlich jeweils als Anknüpfungspunkt der Durchführung einer "Naturverträglichkeitsprüfung", ausgestattet. Eine "Meldung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" wie auch eine "Meldung als Vogelschutzgebiet" hat nach Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 zur Folge, dass im von der Meldung umfassten Gebiet (unter der Voraussetzung einer möglichen "Gefährdung des Schutzzweckes") die Regelungen des Paragraph 10, NÖ NatSchG 2000 anwendbar werden. Diese umfassen unter anderem spezifische, über die sonstigen Regelungen des Gesetzes hinaus gehende Gründe für die Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/10/0212

2001/10/0081