Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/10/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16335 A/2004

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2001/10/0156

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020

Norm

31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs3;
31992L0043 FFH-RL Art4 Abs1;
EURallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Die VSch-RL sieht eine der Vorlage der Liste nach Artikel 4, Absatz eins, FFH-RL vergleichbare Vorgangsweise nicht vor. Artikel 4, Absatz 3, VSch-RL sieht lediglich die Übermittlung "sachdienlicher Informationen" - insbesondere hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten selbst getroffenen Schutzmaßnahmen - vor. Vogelschutzgebiete erhalten ihre rechtliche Qualität nicht durch eine "Meldung" der Mitgliedstaaten, sondern allein dadurch, dass diese nach innerstaatlichem Recht Flächen als Vogelschutzgebiet erklären. Die "Meldung" als Vogelschutzgebiet (an die Kommission) hat somit rein informatorische Funktion (über die zuvor oder gleichzeitig vorgenommene Unterschutzstellung), während im Anwendungsbereich der FFH-RL (jedenfalls in dem dort vorgesehenen Normalfall) die Meldung zu den notwendigen Vorbedingungen zählt, von deren Erfüllung die Entstehung der Verpflichtung abhängt, das betreffende Gebiet unter Schutz zu stellen vergleiche Gellermann, Natura 2000, Europäisches Habitatschutzrecht und seine Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl, 44 f mwN).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X10

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2001100156_20040416X10