Verwaltungsgerichtshof
16.04.2004
2001/10/0156
Die VSch-RL sieht eine der Vorlage der Liste nach Artikel 4, Absatz eins, FFH-RL vergleichbare Vorgangsweise nicht vor. Artikel 4, Absatz 3, VSch-RL sieht lediglich die Übermittlung "sachdienlicher Informationen" - insbesondere hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten selbst getroffenen Schutzmaßnahmen - vor. Vogelschutzgebiete erhalten ihre rechtliche Qualität nicht durch eine "Meldung" der Mitgliedstaaten, sondern allein dadurch, dass diese nach innerstaatlichem Recht Flächen als Vogelschutzgebiet erklären. Die "Meldung" als Vogelschutzgebiet (an die Kommission) hat somit rein informatorische Funktion (über die zuvor oder gleichzeitig vorgenommene Unterschutzstellung), während im Anwendungsbereich der FFH-RL (jedenfalls in dem dort vorgesehenen Normalfall) die Meldung zu den notwendigen Vorbedingungen zählt, von deren Erfüllung die Entstehung der Verpflichtung abhängt, das betreffende Gebiet unter Schutz zu stellen vergleiche Gellermann, Natura 2000, Europäisches Habitatschutzrecht und seine Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl, 44 f mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/10/0212
2001/10/0081