Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16335 A/2004
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
2001/10/0156
Entscheidungsdatum
16.04.2004
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
Norm
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs3;
31992L0043 FFH-RL Art4 Abs1;
EURallg;
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs6;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/10/0212
2001/10/0081
Rechtssatz
Die VSch-RL sieht eine der Vorlage der Liste nach Art 4 Abs 1 FFH-RL vergleichbare Vorgangsweise nicht vor; Art 4 Abs 3 VSch-RL sieht lediglich die Übermittlung "sachdienlicher Informationen" - insbesondere hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten selbst getroffenen Schutzmaßnahmen - vor. Im Hinblick auf die WendungDie VSch-RL sieht eine der Vorlage der Liste nach Artikel 4, Absatz eins, FFH-RL vergleichbare Vorgangsweise nicht vor; Artikel 4, Absatz 3, VSch-RL sieht lediglich die Übermittlung "sachdienlicher Informationen" - insbesondere hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten selbst getroffenen Schutzmaßnahmen - vor. Im Hinblick auf die Wendung
"als ... Vogelschutzgebiet gemeldetes Gebiet" ist § 38 Abs 6 NÖ"als ... Vogelschutzgebiet gemeldetes Gebiet" ist Paragraph 38, Absatz 6, NÖ
NatSchG 2000 dahin zu deuten, dass eine (rechtswirksame) Meldung die bereits erfolgte Einrichtung eines Schutzgebietes auf der Ebene des betreffenden Mitgliedstaates voraussetzt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X09
Im RIS seit
03.05.2004
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017
Dokumentnummer
JWR_2001100156_20040416X09