Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Geschäftszahl

2001/10/0156

Rechtssatz

Die VSch-RL sieht eine der Vorlage der Liste nach Artikel 4, Absatz eins, FFH-RL vergleichbare Vorgangsweise nicht vor; Artikel 4, Absatz 3, VSch-RL sieht lediglich die Übermittlung "sachdienlicher Informationen" - insbesondere hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten selbst getroffenen Schutzmaßnahmen - vor. Im Hinblick auf die Wendung

"als ... Vogelschutzgebiet gemeldetes Gebiet" ist Paragraph 38, Absatz 6, NÖ

NatSchG 2000 dahin zu deuten, dass eine (rechtswirksame) Meldung die bereits erfolgte Einrichtung eines Schutzgebietes auf der Ebene des betreffenden Mitgliedstaates voraussetzt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/10/0212

2001/10/0081